BAföG
- Hauptkategorie: Nach der Ausbildung
- Kategorie: Fachoberschule (FOS 12 B)
- Zuletzt aktualisiert: Samstag, 30. März 2013 13:15
- Veröffentlicht: Dienstag, 13. November 2007 13:24
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Hinweise zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG für SCHÜLER und Praktikanten
Schüler und Praktikanten haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG, wenn sie eine förderungsfähige Ausbildung betreiben und die persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die Höhe der Förderung hängt davon ab, inwieweit eigene finanzielle Mittel, die der Eltern und/oder des Ehegatten ausreichen, den Ausbildungsbedarf zu decken (individuelle Berechnung).
Wird Ausbildungsförderung gewährt, erfolgt die Leistung als Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.
Über die individuelle Höhe der Ausbildungsförderung gibt der BAFöG-Rechner des Bundesministeriums für Bildung und Forschung Auskunft.
Hinweise als pdf-Datei herunter laden
Antragstellung:
Um eine rechtzeitige Auszahlung der Leistungen zu gewährleisten wird empfohlen, den Antrag auf BAföG vollständig ca. 2 Monate vor Ausbildungsbeginn beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einzureichen.
Zuständig ist im Regelfall das Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort der Eltern.
Zuständig in Essen:
Ausbildungsförderung BAföG
Schüler-BAföG
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz stellt dem einzelnen Auszubildenden die während der Ausbildungszeit individuell benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung. Hinweise zur Antragstellung, die zur Zeit geltenden Bedarfssätze sowie weiterführende Infos finden Sie unter den nebenstehenden Links.
Für Studenten
Kontakt
Amt für Ausbildungsförderung (BAföG)
Hinweise zum Ausbildungsförderungsrecht sind auch im Internet zu finden unter: